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   VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06   

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VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 (https://dejure.org/2006,5502)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 (https://dejure.org/2006,5502)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. März 2006 - NC 9 S 3/06 (https://dejure.org/2006,5502)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum WS 2005/2006 - Kapazitätsermittlung Universität Ulm

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Losverfahrens und Nachrückverfahrens zur Vergabe von zwei Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität; Verdrängung der Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch eine Auffüllverpflichtung; ...

  • Judicialis

    KapVO VII § 14 Abs. 3; ; KapVO VII § 16; ; KapVO VII § 19 Abs. 1; ; ZZVO § 3 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassungsbegrenzung - Zulassung zum Studium, Zahnmedizin, Schwundkorrektur, Auffüllverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88

    Kapazitätsberechnung: Zulassungsbegrenzung - Schwundquote

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06
    Nach der Rechtsprechung des Senats trägt eine Auffüllungsverpflichtung, wie sie in § 3 Abs. 1 ZZVO 2005/2006 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris).

    Die Erhöhung um einen Schwundzuschlag kann daher nur dann geboten sein, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist, weil aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung in den Grenzen des § 3 ZZVO ganz oder teilweise nicht zu erwarten sein dürfte (vgl. Beschluss des Senats vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, a.a.O.).

    Als zu beachtende Besonderheit kann dabei zwar auch eine im Betrachtungszeitraum erfolgte Erhöhung oder Absenkung der Zulassungszahl zu berücksichtigen sein (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.01.1989, a.a.O. und vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920).

    Diesen Vorgaben entspricht der angefochtene Beschluss mit dem von ihm entwickelten Modell in mehrfacher Weise gleichwohl nicht, indem er unter Bildung eines (gewichteten) Mittelwerts aus zwei unterschiedlich langen Betrachtungszeiträumen (SS 2000 bis SS 2003 und WS 2003/2004 bis WS 2004/2005) den Übergang des SS 2003 auf das WS 2003/2004 völlig ausblendet (vgl. Beschluss des Senats vom 12.01.1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 103.86

    Errechnung der Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06
    Das ändert aber nichts daran, dass sowohl die der Schwundberechnung zugrunde gelegte Entwicklung des Studentenbestands als auch die Austauschbarkeit aller Lehrleistungen in der Schwundberechnung Fiktionen sind, die durch eine "genauere" Berechnung nicht aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184).

    Nur wenn sich erst zum letzten Vergabetermin eine bisher ungenutzte (Jahres-) Restkapazität gerichtlich feststellen lässt, kann mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot eine unterschiedlich hohe Annahme der Zulassungszahlen gerechtfertigt und auch geboten sein, solange die bis zur vollen Ausschöpfung der Jahresaufnahmekapazität ermittelte Semesteraufnahmequote nicht unverhältnismäßig von der vorangegangenen Aufnahmequote abweicht und infolgedessen ein die Funktionsfähigkeit des Lehrbetriebs gefährdende Ungleichgewicht der Semesteraufnahmequoten nicht zu besorgen ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 7 B 82/89 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 44 = NVwZ-RR 1990, 349; Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 35 = NVwZ-RR 1989, 184).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.1999 - NC 9 S 31/99

    Grundsatzbeschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; Zulassung zum Studium -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06
    Dass dem eine auf ein Studienjahr bezogene Kapazitätsermittlung zugrunde liegt (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 StV; § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII), deren Ergebnis in der Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO ebenfalls mitgeteilt wird, ändert am Prinzip der semestralen Festsetzung nichts (vgl. Urteile des Senats vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 u.a. -, ESVGH 50, 32 und vom 03.12.1984 - NC 9 S 1586/83 -, KMK-HSchR 1985, 688).

    Andernfalls würde unvertretbar in den Ausbildungsplan der Universität eingegriffen, der semesterweise fortschreitet und in jedem Fachsemester nur mit zuvor bestimmten - und im Wesentlichen gleich bleibenden - Studentenzahlen zu rechnen braucht (vgl. Beschluss des Senats vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 u.a. -, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 48.89 -, NVwZ-RR 1991, 362).

  • BVerwG, 22.12.1989 - 7 B 82.89

    Kapazitätserschöpfungsgebot bei der Studienplatzvergabe - Ermittlung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06
    Nur wenn sich erst zum letzten Vergabetermin eine bisher ungenutzte (Jahres-) Restkapazität gerichtlich feststellen lässt, kann mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot eine unterschiedlich hohe Annahme der Zulassungszahlen gerechtfertigt und auch geboten sein, solange die bis zur vollen Ausschöpfung der Jahresaufnahmekapazität ermittelte Semesteraufnahmequote nicht unverhältnismäßig von der vorangegangenen Aufnahmequote abweicht und infolgedessen ein die Funktionsfähigkeit des Lehrbetriebs gefährdende Ungleichgewicht der Semesteraufnahmequoten nicht zu besorgen ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 7 B 82/89 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 44 = NVwZ-RR 1990, 349; Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 35 = NVwZ-RR 1989, 184).
  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 48.89

    Hochschulrecht: Vergabe von Studienplätzen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06
    Andernfalls würde unvertretbar in den Ausbildungsplan der Universität eingegriffen, der semesterweise fortschreitet und in jedem Fachsemester nur mit zuvor bestimmten - und im Wesentlichen gleich bleibenden - Studentenzahlen zu rechnen braucht (vgl. Beschluss des Senats vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 u.a. -, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 48.89 -, NVwZ-RR 1991, 362).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.1984 - NC 9 S 1586/83

    Quereinstieg in höheres Fachsemester

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06
    Dass dem eine auf ein Studienjahr bezogene Kapazitätsermittlung zugrunde liegt (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 StV; § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII), deren Ergebnis in der Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO ebenfalls mitgeteilt wird, ändert am Prinzip der semestralen Festsetzung nichts (vgl. Urteile des Senats vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 u.a. -, ESVGH 50, 32 und vom 03.12.1984 - NC 9 S 1586/83 -, KMK-HSchR 1985, 688).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06
    Bei einer - wie hier - semestralen Studienorganisation wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von zwei Jahren (vier Semestern) zugrunde gelegt, bei einer Studienorganisation nach Studienjahren ein solcher von drei Jahren (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I - 635.33/94/SV S. 1 und 2 und dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, WissR 2002, 184 und vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.1996 - NC 9 S 36/95

    Kapazitätsermittlung: Lehrdeputatsermäßigung; Fachhochschulassistenten gehören

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06
    Bei einer - wie hier - semestralen Studienorganisation wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von zwei Jahren (vier Semestern) zugrunde gelegt, bei einer Studienorganisation nach Studienjahren ein solcher von drei Jahren (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I - 635.33/94/SV S. 1 und 2 und dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, WissR 2002, 184 und vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -).
  • VG Sigmaringen, 29.11.2005 - NC 6 K 361/05

    Zulassung zum Studiengang der Zahnmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06
    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2005 - NC 6 K 361/05 - geändert.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.1980 - IX 4188/78

    Hochschulzulassung - Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06
    Nach der Rechtsprechung des Senats trägt eine Auffüllungsverpflichtung, wie sie in § 3 Abs. 1 ZZVO 2005/2006 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.1987 - NC 9 S 11/87

    Schwundberechnung bei Universitäten mit Auffüllungsverpflichtungen und

  • VG Sigmaringen, 02.02.2007 - NC 6 K 607/06

    Fragen der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin, besonders

    Der VGH hat es jedoch auch in seinen Beschlüssen zum Wintersemester 2005/2006 (Beschlüsse vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 u.a. -) in Kenntnis dieser Problematik nicht für angezeigt gehalten, im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung, ob sich die - aufgehobenen - Entscheidungen der Kammer aus anderen Gründen als richtig erweisen, Beanstandungen an der Deputatsermäßigung vorzunehmen.

    Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 - Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -) gilt weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester - nicht vollständig gelungen ist.

    Im Hinblick auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 u.a. - zum Vorjahr stellt die Kammer insoweit Folgendes klar: Soweit die Kammer in ihren Beschlüssen zum Vorjahr im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen ist, dass die Antragsgegnerin ihrer Auffüllverpflichtung gemäß § 3 ZZVO nachkommt, bezog sich dies in erster Linie auf den Vortrag einzelner Antragstellervertreter, die unter Bezugnahme auf den Bericht der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Zahnmedizinischen Ausbildung "Zahnmedizinische Ausbildung in Baden-Württemberg" (http://www.mwk-bw.de/Hochschulen/Medizin/zahnmedizin.pdf) die einzelnen Übergangsquoten der Schwundberechnung in Frage gestellt hatten.

    Der VGH Baden-Württemberg weist in seinen Beschlüssen vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 u.a. - zwar zutreffend darauf hin, dass im beispielhaft herausgegriffenen WS 2004/2005 eine Gesamtzahl von "248" Studierenden - gemeint sind nach den Zahlen aus der Belegungstabelle der Antragsgegnerin wohl richtigerweise sogar 252 - in allen Fachsemestern geführt wird, obwohl die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin (ohne Schwundzuschlag) nur (24 x 10 =) 240 Studierende beträgt.

    In Anbetracht all dessen vermag die Kammer nicht anzunehmen, dass der Zuschlag einer Schwundquote hier bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen und die Antragsgegnerin zu mehr als der von ihr "freiwillig" (so VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 u.a. -) vorgenommenen Schwundkorrektur nicht verpflichtet ist.

    Der VGH Baden-Württemberg akzeptiert allerdings in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass eine im Betrachtungszeitraum erfolgte Erhöhung oder Absenkung der Zulassungszahl als Besonderheit zu beachten sein kann (Beschlüsse vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 u.a. -).

    Darüber hinaus sieht sie sich nicht den methodischen Einwänden ausgesetzt, die der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 u.a. - gegen das Berechnungsmodell der Kammer erhoben hat.

    82 dd) In Anbetracht der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 u.a. -), der im Vorjahr die Beschlüsse der Kammer aufgehoben und deren Rechtsansicht nicht geteilt hat, vermag die Kammer jedoch die Antragsgegnerin im Eilverfahren nicht zur vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze - basierend auf der Korrektur der Schwundberechnung - zu verpflichten.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für

    Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -).
  • VGH Bayern, 11.07.2006 - 7 CE 06.10152

    Zulassung zum Hochschulstudium im Fach Humanmedizin (UR) - Einbeziehung der sog.

    Bevor an eine schematische Herabsetzung einer einzelnen Übergangsquote auf den "Auffangwert" von 1, 000 gedacht wird oder sogar an eine vollständige "Eliminierung" des betreffenden Semesters aus der Schwundberechnung (so VG Sigmaringen vom 29.11.2005 Az. NC 6 K 361/05, kritisch hierzu VGH BW vom 31.3. 2006 Az. NC 9 S 3/06), ist vorrangig zu prüfen, ob hinsichtlich einzelner Bestandszahlen in dem betroffenen Semester korrigierte Werte eingesetzt werden können, mit denen sich eine realitätsnähere Übergangsquote errechnen lässt.
  • VG Freiburg, 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Dienstleistungsexport; Satzung; Zeitlicher

    Zwar hat eine Auffüllverpflichtung der Hochschulen Vorrang vor einer Schwundkorrektur (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 - und v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    In diesem Falle ist eine Schwundkorrektur auch dann geboten, wenn die Nichterfüllung der Auffüllverpflichtung nicht darauf beruht, dass zu wenig Bewerber für höhere Fachsemester vorhanden sind (so: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 - und v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08

    Vorläufige Zuweisung von Studienplätzen im Studiengang Medizin -

    Denn die diesem Berechnungsmodell zu Grunde liegende Annahme, dass eine in höheren Semestern abnehmende Hörerzahl zu freien Lehrkapazitäten im 1. Fachsemester führt, basiert auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die der Hochschulrealität offenkundig nicht entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 - BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184).
  • OVG Hamburg, 27.08.2008 - 3 Nc 141/07

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum

    Dem entspricht die Rechtsprechung anderer Obergerichte aus jüngerer Zeit (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 13.6.2007, 3 B 194/07.NC; VGH München, Beschl. v. 29.8.2006, 7 CE 06.10430; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.1.2007, 5 NC 128.06; VGH Mannheim, Beschl. v. 31.3.2006, NC 9 S 3/06; alle in juris).
  • VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06

    Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren auf Zulassung zum

    Nach Auffassung der Kammer gilt auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 - Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.) weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester - nicht vollständig gelungen ist.

    Der VGH Baden-Württemberg akzeptiert in diesem Zusammenhang auch, dass eine im Betrachtungszeitraum erfolgte Erhöhung oder Absenkung der Zulassungszahl als Besonderheit zu beachten sein kann (Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -); in der Rechtsprechung besteht im Wesentlichen lediglich darüber Streit, auf welchem (rechnerischen) Weg dies geschehen kann oder muss (vgl. zu den unterschiedlichen Ansätzen VG Sigmaringen, Beschluss vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 - Bayer. VGH Beschlüsse vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06

    Außerachtlassung der klinisch-theoretischen Medizin für die Kapazitätsberechnung

    Ebenso wie für das Wintersemester 2005/2006 (Senatsbeschluss vom 06.03.2006 a.a.O.) verbietet sich der Ansatz einer Schwundquote, weil für die Antragsgegnerin eine Auffüllverpflichtung besteht und nicht ersichtlich ist, dass sie diese nicht erfüllt oder mangels Nachfrage nicht erfüllen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -).
  • OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019 an

    Unter Bezugnahme auf zwei obergerichtliche Entscheidungen zur Schwundberechnung im Studiengang Zahnmedizin(OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.10.2007 2 NB 269/07 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2006 - NC 9 S 3/06 -) meint der Antragsteller des Verfahrens 1 B 56/19.NC, die lediglich den Zeitraum Wintersemester 2015/2016 bis Wintersemester 2017/2018 in den Blick nehmende Schwundberechnung der Antragsgegnerin entspreche nicht dem angeblich angewandten Hamburger Modell.
  • OVG Niedersachsen, 29.10.2010 - 2 NB 388/09

    Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Zahnmedizin oder zum

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Heidelberg im

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2007 - NC 9 S 4/07

    Anforderungen an die Kapazitätsberechnung zur Ermittlung der Studienanfängerzahl;

  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

  • OVG Saarland, 01.08.2007 - 3 B 53/07

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester an der

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2010 - 2 NB 146/09

    Verpflichtung zur Durchführung eines Losverfahrens zur Verteilung weiterer

  • OVG Saarland, 13.06.2007 - 3 B 194/07

    Hochschulzulassung - Schwundberechnung im Studiengang Zahnmedizin nach dem sog.

  • OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 16/20

    Keine Anwendbarkeit der Ordnung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die

  • VG Köln, 21.12.2006 - 6 Nc 245/06

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bzw. auf Teilnahme an einem

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